Gesetz
Gesetz vom 3. Juli 2001 über die Schaffung eines "Zukunftsfonds Steiermark" (Zukunftsfondsgesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 75/2001
Novelle: (1) LGBl. Nr. 45/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1797/1 AB EZ 1797/2)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1 Errichtung, Zweck, Verwaltung
§ 2 Aufbringung der Mittel
§ 3 Gebarung
§ 4 Grundsätze der Förderung
§ 5 Förderungswerber
§ 6 Förderungsvoraussetzungen
§ 7 Arten der Förderung
§ 8 Durchführung der Förderung
§ 9 Widmungsgemäße Verwendung
§ 10 Kuratorium
§ 11 Expertenbeirat
§ 12 Gemeinsame Bestimmungen für Kuratorium u. Beirat
§ 13 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 14 Inkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten von Novellen
(2) Der Zukunftsfonds verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist, insbesondere unter dem Aspekt der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Entwicklung, auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet.
(3) Der Zukunftsfonds ist von der Landesregierung zu verwalten.
- Zuwendungen von Gemeinden des Landes und von gesetzlichen, beruflichen Interessensvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe,
- Erträgnisse aus veranlagten Fondsmitteln,
- Tilgungsraten und Zinserträgnisse aus vom Zukunftsfonds gewährten Darlehen,
- sonstige Zuwendungen.
(2) Die Zuwendungen des Landes Steiermark gemäß Abs. 1 Z. 1 bestimmt der Landtag im Landesvoranschlag.
(2) Über Stand und Gebarung des Zukunftsfonds ist dem Landtag jeweils nach erfolgter Ausschreibung des Zukunftsfonds Steiermark Bericht zu erstatten (Tätigkeitsbericht).
(3) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus Fondsmitteln zu tragen.
(4) Die Gebarung des Zukunftsfonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(2) Die Förderung hat nach Maßgabe der Mittel des Zukunftsfonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmöglichkeiten von dritter Seite zu erfolgen und soll die Initiative und wirtschaftlich zumutbare Eigenleistung der Förderungswerber anregen und berücksichtigen.
(3) Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist nach der Bedeutung des Projektes im Hinblick auf die Zwecke dieses Gesetzes und nach seiner Durchführbarkeit zu beurteilen.
(4) Eine Förderung durch den Zukunftsfonds ist nur zulässig, wenn ohne sie das Projekt nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Sie kann jedoch auch neben einer Förderung durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen vorzunehmen.
(5) Die Zusage einer über mehrere Jahre laufenden Förderung ist zulässig, wenn dies zur Abwicklung des Projektes zweckmäßig ist.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, bereits zugesagte Förderungen dann nicht auszubezahlen, wenn über das Vermögen des Förderungsempfängers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
- durch Geldleistungen in Form nicht rückzahlbarer Förderungsbeiträge oder rückzahlbarer Darlehen,
- durch die Übernahme von Ausfallshaftungen
(2) Die Förderungsgewährung hat in Übereinstimmung mit den Förderungsrichtlinien und Förderungsprogrammen zu erfolgen, welche von der Landesregierung erlassen werden können.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung und durch den Landesrechnungshof erforderliche Unterstützung zu gewähren.
2) Das Kuratorium besteht aus
- dem Landeshauptmann,
- sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung für eine
Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt werden, - einem von den steirischen Universitäten vorgeschlagenen Mitglied,
- einem von Joanneum Research vorgeschlagenen Mitglied,
- einem von den steirischen Fachhochschuleinrichtungen vorgeschlagenen Mitglied.
(3) Die gemäß Abs. 2 Z. 3 bis 5 vorgeschlagenen Mitglieder des Kuratoriums werden ebenfalls von der Landesregierung auf eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt.
(4) Ausscheidende Mitglieder sind durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode des Kuratoriums zu ersetzen.
(5) Zum Beschluss des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist.
(6) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Förderungsprogramme, welche insbesondere die strategischen Zielsetzungen und Schwerpunktsetzungen der Fondsaktivitäten konkretisieren sowie über die Förderungsrichtlinien bzw. die Vorschläge hiezu an die Landesregierung,
- Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht,
- Beschlussfassung über die Vorschläge für die Mitglieder des Expertenbeirates.
(2) Die Mitglieder des Expertenbeirates werden von der Landesregierung über Vorschlag des Kuratoriums auf eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Sie müssen aus den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, anwendungsorientierte Forschung und Technologie, Qualifizierung und
Beschäftigung, Kunst und Kultur sowie Jugend stammen. Die Landesregierung bestellt auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Ausscheidende Mitglieder sind durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode des Expertenbeirates zu ersetzen.
(4) Zum Beschluss des Expertenbeirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Expertenbeirat zu beschließen ist.
(5) Neben den in Abs. 1 genannten Aufgaben obliegt dem Expertenbeirat jedenfalls
- die Erstellung von Vorschlägen für die Förderungsrichtlinien,
- die Erstellung von Vorschlägen für Förderungsprogramme.
(6) Der Expertenbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben sachlich hiefür in Frage kommende externe Sachverständige heranziehen.
(7) Der Vorsitzende des Expertenbeirates ist den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme beizuziehen. Die Mitglieder des Expertenbeirates können ebenfalls, falls dies erforderlich ist, den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme beigezogen werden.
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten, das ist der 1. November 2001, in Kraft.


