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Gesetz

Gesetz vom 3. Juli 2001 über die Schaffung eines "Zukunftsfonds Steiermark" (Zukunftsfondsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 75/2001

Novelle: (1) LGBl. Nr. 45/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1797/1 AB EZ 1797/2)  

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

 
§ 1 Errichtung, Zweck, Verwaltung
(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung innovativer und zukunftsweisender Projekte in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung, Technologie, Qualifikation, Kunst und Kultur sowie Jugend in der Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung "Zukunftsfonds Steiermark", im Folgenden kurz "Zukunftsfonds" genannt.
(2) Der Zukunftsfonds verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist, insbesondere unter dem Aspekt der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Entwicklung, auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet.
(3) Der Zukunftsfonds ist von der Landesregierung zu verwalten.
 
§ 2 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel des Zukunftsfonds werden aufgebracht durch Zuwendungen des Landes Steiermark,
  1. Zuwendungen von Gemeinden des Landes und von gesetzlichen, beruflichen Interessensvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe,
  2. Erträgnisse aus veranlagten Fondsmitteln,
  3. Tilgungsraten und Zinserträgnisse aus vom Zukunftsfonds gewährten Darlehen,
  4. sonstige Zuwendungen.

(2) Die Zuwendungen des Landes Steiermark gemäß Abs. 1 Z. 1 bestimmt der Landtag im Landesvoranschlag.

 
§ 3 Gebarung
(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
(2) Über Stand und Gebarung des Zukunftsfonds ist dem Landtag jeweils nach erfolgter Ausschreibung des Zukunftsfonds Steiermark Bericht zu erstatten (Tätigkeitsbericht).
(3) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus Fondsmitteln zu tragen.
(4) Die Gebarung des Zukunftsfonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
 
§ 4 Grundsätze der Förderung
(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Förderung hat nach Maßgabe der Mittel des Zukunftsfonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmöglichkeiten von dritter Seite zu erfolgen und soll die Initiative und wirtschaftlich zumutbare Eigenleistung der Förderungswerber anregen und berücksichtigen.
(3) Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist nach der Bedeutung des Projektes im Hinblick auf die Zwecke dieses Gesetzes und nach seiner Durchführbarkeit zu beurteilen.
(4) Eine Förderung durch den Zukunftsfonds ist nur zulässig, wenn ohne sie das Projekt nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Sie kann jedoch auch neben einer Förderung durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen vorzunehmen.
(5) Die Zusage einer über mehrere Jahre laufenden Förderung ist zulässig, wenn dies zur Abwicklung des Projektes zweckmäßig ist.
 
§ 5 Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen alle physischen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts in Betracht.
 
§ 6 Förderungsvoraussetzungen
(1) Eine Förderung kann gewährt werden, wenn der Förderungswerber in der Lage ist, mit der Förderung das angegebene Projekt bestmöglich durchzuführen und damit den Förderungszweck zu erreichen. Hiezu sind sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen des Förderungswerbers zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, bereits zugesagte Förderungen dann nicht auszubezahlen, wenn über das Vermögen des Förderungsempfängers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
 
§ 7 Arten der Förderung
(1) Die Förderung erfolgt auf jede geeignete Weise, insbesondere
  1. durch Geldleistungen in Form nicht rückzahlbarer Förderungsbeiträge oder rückzahlbarer Darlehen,
  2. durch die Übernahme von Ausfallshaftungen
(2) Die Gewährung von Förderungen kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
 
§ 8 Durchführung der Förderung
(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen.
(2) Die Förderungsgewährung hat in Übereinstimmung mit den Förderungsrichtlinien und Förderungsprogrammen zu erfolgen, welche von der Landesregierung erlassen werden können.
 
§ 9 Widmungsgemäße Verwendung
(1) Förderungsbeiträge und Darlehen, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte sowie widmungswidrig verwendete Förderungsbeiträge und Darlehen sind rückzuerstatten.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung und durch den Landesrechnungshof erforderliche Unterstützung zu gewähren.
 
§ 10 Kuratorium
(1) Das Kuratorium ist das Organ für die strategische Planung und Koordinierung der Fondsaktivitäten sowie Plattform für den umfassenden Informationsaustausch zwischen den an der Realisierung des Fondszweckes interessierten Personen, Gruppen und Institutionen. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann von Steiermark.
2) Das Kuratorium besteht aus

 

  1. dem Landeshauptmann,
  2. sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung für eine
    Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt werden,
  3. einem von den steirischen Universitäten vorgeschlagenen Mitglied,
  4. einem von Joanneum Research vorgeschlagenen Mitglied,
  5. einem von den steirischen Fachhochschuleinrichtungen vorgeschlagenen Mitglied.

(3) Die gemäß Abs. 2 Z. 3 bis 5 vorgeschlagenen Mitglieder des Kuratoriums werden ebenfalls von der Landesregierung auf eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt.
(4) Ausscheidende Mitglieder sind durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode des Kuratoriums zu ersetzen.
(5) Zum Beschluss des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist.
(6) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über die Förderungsprogramme, welche insbesondere die strategischen Zielsetzungen und Schwerpunktsetzungen der Fondsaktivitäten konkretisieren sowie über die Förderungsrichtlinien bzw. die Vorschläge hiezu an die Landesregierung,
  2. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht,
  3. Beschlussfassung über die Vorschläge für die Mitglieder des Expertenbeirates.
 
§ 11 Expertenbeirat
(1) Zur Begutachtung der Förderungsansuchen sowie zur Vorbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Expertenbeirat eingerichtet, der aus fünf Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder des Expertenbeirates werden von der Landesregierung über Vorschlag des Kuratoriums auf eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Sie müssen aus den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, anwendungsorientierte Forschung und Technologie, Qualifizierung und
Beschäftigung, Kunst und Kultur sowie Jugend stammen. Die Landesregierung bestellt auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Ausscheidende Mitglieder sind durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode des Expertenbeirates zu ersetzen.
(4) Zum Beschluss des Expertenbeirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Expertenbeirat zu beschließen ist.
(5) Neben den in Abs. 1 genannten Aufgaben obliegt dem Expertenbeirat jedenfalls
  1. die Erstellung von Vorschlägen für die Förderungsrichtlinien,
  2. die Erstellung von Vorschlägen für Förderungsprogramme.

(6) Der Expertenbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben sachlich hiefür in Frage kommende externe Sachverständige heranziehen.
(7) Der Vorsitzende des Expertenbeirates ist den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme beizuziehen. Die Mitglieder des Expertenbeirates können ebenfalls, falls dies erforderlich ist, den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme beigezogen werden.

 
§ 12 Gemeinsame Bestimmungen für die Kuratoriums- und Beiratsmitglieder
Die Kuratoriums- und Beiratsmitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
 
§ 13 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form angeführt werden, gelten sinngemäß auch in ihrer weiblichen Form.
 
§ 14 Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten, das ist der 1. November 2001, in Kraft.

 
§ 15: Inkrafttreten von Novellen
(1) die Änderung des § 3 Abs. 2 und des § 10 Abs. 6 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 45/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Mai 2008, in Kraft.
 
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